Steuerliche Überlegungen zum Jahresende 2021

Im nachfolgenden möchten wir Ihnen ein paar aktuelle Informationen zum Jahresende 2021 geben.

Die Corona-Pandemie hat die steuerliche Gesetzgebung in den letzten Monaten stark beeinflusst. Deshalb gibt es zum Teil gesetzliche Verlängerungen von Steuervergünstigungen. Wenn sich denn die Lage nicht in absehbarer Zeit normalisiert, sind weitere Steuervergünstigungen zu erwarten. Auch neue Gesetzesvorhaben – die sicherlich nicht alle für Lohnunternehmer freundlich sind – sind für 2022 durch die neue Bundesregierung zu erwarten.

  1. Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Im Juni 2021 hat der Gesetzgeber ein Besteuerungswahlrecht für Personenhandelsgesellschaften, zum Beispiel KG oder OHG, beschlossen. Auf GbRs ist das Gesetz nicht anzuwenden!

Der Unternehmer hat also die Möglichkeit bei seiner Gewinnbesteuerung zwischen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu wählen. Nun kann die Besteuerung des Einkommens auch bei einer Personengesellschaft einheitlich mit 15% Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) erfolgen. Der persönliche Steuersatz des Gesellschafters (Lohnunternehmers) spielt erst bei einer Ausschüttung eine Rolle. Bei der Ausschüttung der Gewinne käme dann der persönliche Steuersatz ins Spiel.

Bzgl. der Gewerbe- und Umsatzsteuer gibt es keine Veränderungen. Empfehlenswert ist diese Option für Gesellschaften mit einer stabilen, positiven Ertragssituation. Hier besteht die Chance für eine günstigere Besteuerung der Gesellschafter, zumindest dann, wenn der persönliche Steuersatz der Inhaber über dem Körperschaftsteuersatz von 15% liegt und keine hohen Ausschüttungen – Privatentnahmen – erforderlich sind. Die Steuerbegünstigung ergibt sich somit nur für Unternehmen – wie bei der GmbH – die wesentliche Teile des Gewinns im Unternehmen belassen (thesaurieren) und damit das Unternehmen „stark machen“.

Die verwaltungstechnischen Hürden für diese Option liegen allerdings sehr hoch, und es gilt viele Einzelfälle und Besonderheiten zu beachten. Eine Empfehlung kann hier nur im Einzelfall vorgenommen werden, sprechen Sie ggf. Ihren steuerlichen Berater an.

  • Investitionsabzugsbetrag

Um Steuerverschiebungen zu erreichen und damit die Steuerlast zu drücken, wenden viele Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g EStG an. Hiermit können kleine und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen im Vorhinein in Anspruch nehmen. Insgesamt ist zurzeit ein gewinnmindernder Abzug von 50% der Aufwendungen möglich. Die tatsächliche Investition muss dann innerhalb von drei Jahren vorgenommen werden. Ist das nicht der Fall, wird der Investitionsabzugsbetrag steuererhöhend aufgelöst, und es muss ein Strafzins in Höhe von 6% gezahlt werden.

Die Auflösungsfrist war bereits im Zuge des zweiten Steuerhilfegesetzes auf vier Jahre verlängert worden. Zwischenzeitlich wurde die Investitionsfrist nun erneut verlängert. Für Investitionsabzugsbeträge, die bis zum 31.12.2017 gebildet worden sind, muss die Auflösung nunmehr spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen, d.h. bis dahin muss die Investition vorgenommen sein. Analoges gilt für die Investitionsabzugsbeträge, die bis zum 31.12.2018 gebildet wurden.

  • Reinvestitionsrücklage verlängert

Des Öfteren ist es zwangsläufig oder strategisch notwendig, dass ein Lohnunternehmen Grund und Boden, Gebäude oder Anteile an einer GmbH veräußert. Um die sofortige Steuerpflicht der aus der Veräußerung erzielten Gewinne zu vermeiden, kann eine Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage muss sodann innerhalb von vier, bzw. in Einzelfällen von sechs Jahren nach Veräußerung entweder auf neu angeschaffte oder wiederhergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden, oder es kommt dann zur Versteuerung.

Die Frist zur Übertragung wurde für in 2020 auslaufende Investitionszeiträume bereits um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung wurde nunmehr nochmals auf den 31.12.2022 erweitert.

  • Degressive Abschreibung

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber auch die sogenannte „degressive Abschreibung“ für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mal wieder eingeführt. Hierdurch sind i.d.R. in den ersten Jahren der Nutzung höhere Abschreibungsbeträge möglich, als wenn Sie linear abschreiben würden. In späteren Jahren fallen die Abschreibungsbeträge allerdings, so dass zu gegebener Zeit ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfehlenswert ist.

Die jährliche, degressive Afa beträgt das 2,5-Fache der normalen linearen Abschreibung, max. 25% der Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten. Die degressive Afa wird immer auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechnet.

Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob noch Investitionen für 2021 vorgenommen werden sollten.

  • Abschreibung für Computer und Software

Auch in diesem Bereich hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2021 eine neue Behandlung eingeführt. Die Nutzungsdauer wurde grundsätzlich – Ausnahmen möglich – auf ein Jahr verkürzt. D.h. bestimmte „digitale Wirtschaftsgüter“ können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Auch entsprechende Wirtschaftsgüter, die zum 31.12.2020 noch nicht abgeschrieben waren, können in 2021 komplett abgeschrieben werden.

Beispiel: Der Lohnunternehmer Meier hat am 01.03.2021 ein neues Notebook für 2.400 Euro angeschafft. Das Notebook überschreitet zwar die 800-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, trotzdem kann dieses Wirtschaftsgut direkt in 2021 komplett abgeschrieben werden. Da es sich hier um ein digitales Wirtschaftsgut handelt, ist die neue Regelung anwendbar. Es ist auch in diesem Fall nicht mehr erforderlich die Anschaffungskosten aufzuteilen.

Sollte in Ihrem Unternehmen die Notwendigkeit von entsprechenden Investitionen bestehen, sollten Sie auch hier die Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater besprechen.